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3G im Bus

Am 18.11.2021 wurde das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom Bundestag verabschiedet. Damit gehen unterschiedliche Maßnahmen in unseren Bussen einher. Ab 24.11.gilt deshalb:

3G-Pflicht im ÖPNV:

  • Grundsätzlich gilt eine 3G-Pflicht im ÖPNV mit Bussen und Bahnen sowie in Zügen des Regional- und Fernverkehrs für alle Fahrgäste zusätzlich zur Maskenpflicht.
  • Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler sowie die Beförderung in Taxen.
  • Fahrgäste, die nicht geimpft/genesen sind, müssen einen negativen Schnelltest mitführen.
  • Bei Fahrtantritt darf die Testabnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
  • Die Beförderten sind verpflichtet, auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.

 

Welche Nachweise sind vom Fahrgast bei Nutzung mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen?

  • Vollständige Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (die letzte notwendige Impfdosis liegt mindestens 14 Tage zurück) oder
  • Genesen von einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (nicht länger als 180 Tage) oder
  • Nachweis über einen negativen Corona-Test, der bei Fahrtantritt nicht älter als 24 Stunden ist
     

Gilt die 3G-Regelung auch für Kinder und Jugendliche?
Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Regelung ausgenommen. Ein Schülerausweis als Nachweis für die regelmäßige Testung in den Schulen sollte stets mitgeführt werden.


Wie wird die Einhaltung der 3G-Regelung kontrolliert?
Die Kontrolle der Nachweise erfolgt stichprobenartig mit der Polizei bzw. den zuständigen Ordnungskräften. 


Was passiert, wenn ein Fahrgast keinen 3G-Nachweis erbringen kann bzw. sich weigert, diesen vorzuzeigen?
Sollte ein Fahrgast keinen 3G-Nachweis vorweisen können, wird dieser von der weiteren Mitfahrt ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen die 3G-Regelung ist eine Ordnungswidrigkeit, die seitens der Behörden mit einem Bußgeld geahndet wird.


Kann ich aufgrund der neuen Regelung mein Ticket stornieren bzw. zurückgeben?
Ein Sonderkündigungsrecht ist nicht vorgesehen. 

Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 19. März 2022 beschränkt. 

Vielen Dank für Ihr Verständnis. Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen an den zuständigen Verkehrsunternehmer

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