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Aktuelle Informationen zur Maskenpflicht im ÖPNV

Aktuelle Information zur Maskenpflicht in den Bussen und an der Haltestelle:

In Städten und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 gilt das Bundes-Infektionsschutzgesetz:
Für Fahrgäste gilt laut § 28b Absatz 1 Nr. 9 eine FFP2-Maskenpflicht. Ausgenommen sind nach § 28b Absatz 9 Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Für das Fahrpersonal sowie Kontroll- und Servicepersonal gilt, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

In Städten und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 gilt die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung:
Für Fahrgäste gilt laut § 8 eine FFP2-Maskenpflicht. Laut  § 1 Absatz 2 sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung komplett befreit; Kinder zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Maske tragen.
Für das Fahrpersonal sowie Kontroll- und Servicepersonal gilt, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

Wir bitten um Beachtung der Maßnahmen. 

Aktuelle Informationen zur Maskenpflicht im ÖPNV
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